Steuerinformationen

 

Steueränderungen 2020

 

In den vergangenen Monaten war die Steuergesetzgebung sehr aktiv. Das hat zur Folge, dass zum Jahreswechsel 2019/2020 eine große Anzahl an Steueränderungen zu beachten ist.

 

Wir geben einen Überblick.

Steueränderungen 2020: Änderungsgesetze

Die wichtigsten gesetzlichen Steueränderungen für das Jahr 2020 sind nachfolgend alphabetisch sortiert und erläutert.

 

Abgabe der Steuererklärung

§ 109 Abs. 4 AO

Eine Fristverlängerung kann künftig komplett automationsgestützt angeordnet werden (§ 109 Abs. 4 AO). Laut Art. 22 Abs. 2 DSGVO ist für die Verarbeitung der dafür notwendigen personenbezogenen Daten eine Rechtgrundlage Voraussetzung. Der Antrag auf Fristverlängerung kann voll automationsgestützt beschieden werden, wenn diesem durch ein automatisiertes Prüfverfahren uneingeschränkt stattgegeben werden kann. Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen, kann die Verlängerung auch ohne Antrag (von Amts wegen) angeordnet werden.

Jahressteuergesetz 2019: § 109 Abs. 4 AO

Gilt ab 18.12.2019

Anzeigepflicht

§§ 138d bis 138k, 379 Abs. 2 Nr. 1e bis g AO

Es wird eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eingeführt. Die Verpflichtung betrifft sog. Intermediäre (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte), wobei sie unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Nutzer übergehen kann. Verstöße gegen die Anzeigepflichten sind als Ordnungswidrigkeit zu würdigen. Hierbei kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR verhängt werden.

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: §§ 138d bis 138k, 379 Abs. 2 Nr. 1e bis g AO

Gilt ab 1.1.2020, Achtung: Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 20.10.2019 geplant

Archivierung

§ 147 Abs. 6 AO

Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Die Finanzverwaltung kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Die Datenverarbeitungssysteme müssen bisher sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies wird in einem neuen Absatz geregelt.

 

Bürokratieentlastungsgesetz III: § 147 Abs. 6 AO

Gilt ab 1.1.2020

Ausfuhrlieferungen

§ 6 Absatz 3a UStG

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr werden zukünftig erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 EUR freigestellt. Betroffen sind insbesondere Ausfuhrlieferungen in die Schweiz.

Jahressteuergesetz 2019: § 6 Absatz 3a UStG

Gilt ab 1.1.2020

Belegausgabepflicht

146a Abs. 2 AO

Bei der Kassenführung gilt ab 2020 eine verpflichtende Belegausgabe. Lediglich bei Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, kann von der generellen Erteilung einer Kassenquittung abgesehen werden. Auf Antrag erteilen die Finanzämter aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit eine Befreiung von der Belegausgabepflicht; diese kann aber auch widerrufen werden.

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen: 146a Abs. 2 AO

Gilt ab 1.1.2020

Berufskraftfahrer

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG

Für Arbeitnehmer, die ihrer berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag eingeführt. Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen, in Anspruch genommen werden. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher sein als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden.

Jahressteuergesetz 2019: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG

Gilt ab 1.1.2020

Betriebliche Gesundheitsförderung

Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, seinen Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, wird der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.

Bürokratieentlastungsgesetz III: § 3 Nr. 34 EStG

Gilt ab VZ/Lohnzahlungszeiträume ab 2020

Crowdlending

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG

Das Jahressteuergesetz 2019 sieht eine Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugs neuer Anlageformen vor. Künftig unterliegen sollen dem Kapitalertragsteuerabzug auch Zinsen, die aus einer über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworbenen Forderung resultieren, wie beispielsweise Crowdlending. Dabei fungiert der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers dieser Internet-Dienstleistungsplattform gem. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG als auszahlende Stelle.

Jahressteuergesetz 2019: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG

Gilt ab 1.1.2020

E-Books

§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG

Für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form soll ein ermäßigter Steuersatz gelten. Hiervon ausgenommen sind jugendgefährdende Erzeugnisse nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes, sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen. Gegenüber dem Regierungsentwurf neu ist die Regelung, dass auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, begünstigt ist.

Jahressteuergesetz 2019:  § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG

Gilt ab 18.12.2019

Einkommensteuertarif 

§§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2 EStG 

Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder werden erhöht. Der Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2020 auf 9.408 EUR. Der Kinderfreibetrag wird auf 2.586 EUR erhöht. Außerdem werden zur Abmilderung der "kalten Progression" die Tarifeckwerte um 1,95 % 2020 nach rechts verschoben.

Familienentlastungsgesetz: §§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2 EStG 

Gilt ab VZ 2020

Elektrofahrzeuge

6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG, §§ 8 Nr. 1d Satz 2 EStG, 36 Abs. 3 GewStG

Im Regierungsentwurf war nur eine Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs vorgesehen. Verabschiedet wurde aber (aufgrund des zwischenzeitlich beschlossenen Klimapakets 2030 der Bundesregierung) neben der Verlängerung sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG). Hierzu zählen zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt.

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gilt Folgendes:

  • Bei Anschaffung zwischen 1.1.2019 bis 31.12.2021 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.
  • Bei Anschaffung zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.
  • Bei Anschaffung zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbaren Kosten (beispielsweise die Miete oder Leasingraten) für betroffene Fahrzeuge ebenfalls nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte anzusetzen.

Jahressteuergesetz 2019: 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG, §§ 8 Nr. 1d Satz 2 EStG, 36 Abs. 3 GewStG

Gilt ab 1.1.2020

Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder

§ 7c EStG

Nicht nur Elektrolieferfahrzeuge (wie im Regierungsentwurf vorgesehen), sondern allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können zukünftig im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.

Jahressteuergesetz 2019: § 7c EStG

Gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden.

Energetische Gebäudesanierung

§ 35c EStG

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Hierzu wird ein neuer § 35c EStG eingefügt. Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR. Im Referentenentwurf des BMF lag die Maximalhöhe noch bei 20.000 EUR. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 EUR - und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen - höchstens 12.000 EUR. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.

Im Vermittlungsausschuss wurde nun außerdem beschlossen, dass Kosten für Energieberater auch als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten sollen.

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht: § 35c EStG

Gilt ab 1.1.2020, Achtung: Das Gesetz war im Vermittlungsausschuss, Bundestag (19.12.) und Bundesrat (20.12.) müssen noch zustimmen.

Fahrräder 1

§ 3 Nr. 37 EStG

Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber wird bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert (§§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Auch eine Verlängerung der parallelen Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads ist entsprechend vorgesehen.

Jahressteuergesetz 2019: § 3 Nr. 37 EStG

Gilt ab 1.1.2020

Fahrräder 2

§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG

Außerdem wird eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eingeführt für den Fall, dass einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird. Diese Neuerung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.

Jahressteuergesetz 2019: § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG

Gilt ab dem 1.1.2020

Fernreisen mit der Bahn

§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

Nicht nur wie bisher im Nahverkehr, sondern für sämtliche Zugreisen gilt zukünftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Deutsche Bahn kündigte bereits an, dass die Preise sinken sollen. Die sonst zum Jahresende oft übliche Preiserhöhung soll es nicht geben. Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung steigt die Luftverkehrsteuer für Starts von deutschen Flughäfen zum 1.1.2020.

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht: § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

Gilt ab 1.1.2020, Achtung: Das Gesetz war im Vermittlungsausschuss, Bundestag (19.12.) und Bundesrat (20.12.) müssen noch zustimmen.

Fondsetablierungskosten

§ 6e EStG

Entgegen dem BFH-Urteil vom 26.4.2018 (IV R 33/15) gehören Fondsetablierungskosten rückwirkend auch künftig noch zu den Anschaffungskosten und nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben/Werbungskosten (§ 6e EStG). Zu den Fondsetablierungskosten zählen neben den Anschaffungskosten i. S. d. § 255 HGB auch alle vom Anleger an den Projektanbieter zu zahlenden Aufwendungen für den Erwerb des Wirtschaftsguts, welches ein Steuerpflichtiger allein (Einzelinvestment) oder gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern im Rahmen eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks anschafft.

Jahressteuergesetz 2019: § 6e EStG

Gilt ab 18.12.2019

Forschungsförderung

Die neue Steuerförderung von Forschung und Entwicklung setzt bei den Personalausgaben an und gilt für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit. Die Förderung ist auf 500.000 Mio. EUR pro Anspruchsberechtigtem im Wirtschaftsjahr begrenzt.

Die Forschungszulage gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sie mindert nicht die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen und findet keine Berücksichtigung für Zwecke der Bestimmung der Höhe des Einkommensteuersatzes.

Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, aber frühestens 1.1.2020) begonnen wird. Die förderfähigen Aufwendungen müssen vom Arbeitnehmer nach dem 31.12.2019 bezogen werden.

Neues Forschungszulagengesetz

Geldbußen

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Nr. 8a EStG

Das Gesetz bringt eine Ausweitung des Abzugsverbots für von anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzte Geldbußen mit. So können Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Des Weiteren gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot künftig auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern.

Jahressteuergesetz 2019: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Nr. 8a EStG

Gilt ab 18.12.2019

Gruppenunfallversicherung

§ 40b Abs. 3 EStG

Nach § 40b Abs. 3 EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird auf 100 EUR angehoben.

Bürokratieentlastungsgesetz III: § 40b Abs. 3 EStG

Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020

Innergemeinschaftlichen Lieferungen

§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG

Das Gesetz sieht eine Verschärfung der Voraussetzung der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor: Der Abnehmer der Lieferung ist einer im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasster Unternehmer oder juristische Person , d. h. er besitzt im Zeitpunkt der Lieferung eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die ihm in dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde und der Abnehmer verwendet diese gegenüber dem liefernden Unternehmer.

Es kann zur Ablehnung der Steuerfreiheit kommen, wenn der liefernde Unternehmer die Verpflichtung über eine zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG nicht sowie nicht richtig oder nicht gänzlich einhält. Der Berichtigungspflicht unvollständiger oder nicht korrekter Meldungen ist innerhalb eines Monats nachzukommen. Für die meisten Unternehmen ergeben sich hier keine erheblichen Änderungen. Bisher war für den Steuerpflichtigen jedoch die Rechtsprechung des EuGH, auf die er sich berufen konnte, toleranter.

Jahressteuergesetz 2019: § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG

Gilt ab 1.1.2020

Istbesteuerung

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerungsgrenze wird von 500.000 EUR auf 600.000 EUR angehoben. Die Buchführungsgrenze in der AO wurde bereits mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 von 500.000 EUR auf 600.000 EUR angehoben. Nun wird ein Gleichlauf der beiden Umsatzgrenzen hergestellt.

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Gilt ab 1.1.2020, Achtung: Der Bundesrat wird dem Gesetz voraussichtlich am 20.12.2019 zustimmen.

Job-Ticket

§ 40 Abs. 2 EStG

Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist dies nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Wenn das Job-Ticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben wird (Gehaltsumwandlung), wird dieser Sachbezug fortan vom Arbeitgeber pauschal versteuert mit 25 %). Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 unterbleibt.

Jahressteuergesetz 2019: § 40 Abs. 2 EStG

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (voraussichtlich noch im Dezember 2019)

Kleinunternehmergrenze

§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung soll der seit der letzten Anpassung erfolgten allgemeinen Preisentwicklung Rechnung tragen.

 

Bürokratieentlastungsgesetz III: § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG

Die Regelung gilt ab 1.1.2020. Das bedeutet, dass Unternehmer, die schon in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 Euro nicht reißen und deren Umsätze 2020 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, ab 2020 von der Neuregelung profitieren können.

Konsignationslager

§ 6b UStG

Durch die Neuerung werden sog. Quick Fixes umgesetzt. Es geht um die umsatzsteuerliche Behandlung von Warenlieferungen in ein Konsignationslager, das sich in einem anderen Mitgliedsstaat befindet. Die Warenlieferung wird beim liefernden Unternehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG gleichgestellt und seitens des Erwerbers als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Mit Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes hat der liefernde Unternehmer Kenntnis über den vollständigen Namen sowie die vollständige Anschrift des Erwerbers.
  • Der liefernde Unternehmer hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Der Abnehmer verwendet die ihm vom Bestimmungsstaat erteilte USt-Identifikationsnummer gegenüber dem liefernden Unternehmer.
  • Sowohl der Erwerber als auch der liefernde Unternehmer kommen ihrer Aufzeichnungspflicht gem. § 22 Abs. 4g und 4f nach.

Grundsätzlich muss die Lieferung an den Abnehmer außerdem innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes erfolgen. Ist dies nicht der Fall, soll die Beförderung oder Versendung des Gegenstands als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen gelten.

 

Jahressteuergesetz 2019: § 6b UStG

Gilt ab 1.1.2020

Körperschaftsteuerfreibetrag

§ 24 Satz 2 Nr. 3 KStG

Das Gesetz bringt eine Ergänzung hinsichtlich des Freibetrags mit sich. Danach sind bestimmte Körperschaften von der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 24 Satz 1 KStG in Höhe von 5.000 EUR ausgenommen. Hierzu zählen in- und ausländische Investmentfonds i. S. d. § 1 InvG und Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvG, deren Erträge auf Ebene ihrer Anleger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 3a EStG darstellen.

Jahressteuergesetz 2019: § 24 Satz 2 Nr. 3 KStG

Gilt ab dem 18.12.2019

Lohnsteuerhilfevereine 1

§ 4 Nr. 11 Buchst. c Satz 1 StBerG

Die Grenzbeträge für Einnahmen aus anderen Einkunftsarten werden auf 18.000 EUR bzw. 36.000 EUR im Fall der Zusammenveranlagung erhöht. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war dagegen nur eine Erhöhung auf 15.000 EUR bzw. 30.000 EUR vorgesehen.

Bürokratieentlastungsgesetz III: § 4 Nr. 11 Buchst. c Satz 1 StBerG

Gilt ab 1.1.2020

Lohnsteuerhilfevereine 2

§ 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG

§ 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG wird um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG erweitert werden. Damit sollen Lohnsteuerhilfevereine Hilfe in Steuersachen leisten können, wenn Arbeitnehmer auch ehrenamtliche Betreuungen durchführen, für die sie entsprechende Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB erhalten.

 

Bürokratieentlastungsgesetz III: § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG

Gilt ab 1.1.2020

Menstruationsprodukte

Nr. 55 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Für Menstruationsprodukte gilt künftig der ermäßigte Steuersatz.

Jahressteuergesetz 2019: Nr. 55 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Gilt ab 18.12.2019

Mitarbeiterwohnung

§ 8 Abs. 2 EStG

Aufgrund der Bedarfsentwicklung auf dem Wohnungsmarkt wird in hochpreisigen Ballungsgebieten ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt. Danach unterbleibt der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung. Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt.

Jahressteuergesetz 2019: § 8 Abs. 2 EStG

Gilt ab 1.1.2020

Organe der Steuerrechtspflege

§ 32 Abs. 2 StBerG

Erstmals wird klargestellt, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte unabhängige Organ der Steuerrechtspflege sind.

Jahressteuergesetz 2019: § 32 Abs. 2 StBerG

Gilt ab 18.12.2019

Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften

§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG

Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen (§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG). Diese Reglung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.

Jahressteuergesetz 2019: § 32d Abs. 3 Satz 3 EStG

Gilt ab 18.12.2019

Reihengeschäft

§ 3 Abs. 6a UStG

Mit dem Gesetz werden die sog. Quick Fixes umgesetzt werden. So wird das umsatzsteuerliche Reihengeschäft erstmals klar definiert. Danach handelt es sich um eine vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer unmittelbare Beförderung oder Versendung eines Gegenstands, über den mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte abschließen, wobei die Transportverantwortlichkeit ausschließlich bei einem Unternehmer liegt.

Grundsätzlich ist die Transportverantwortlichkeit einer Lieferung demjenigen zuzuordnen, der den Gegenstand der Lieferung versendet oder befördert. Die neue Regelung wirkt sich insbesondere auf Fälle aus, in denen weder der erste Unternehmer noch der letzte Abnehmer in der Lieferkette die Transportverantwortung hat, sondern der sogenannten Zwischenhändler. Kann er nämlich nachweisen, dass er den Gegenstand ausnahmsweise nur als Lieferant und nicht als Abnehmer befördert oder versendet hat, liegt die Transportverantwortlichkeit nicht bei ihm.

Sofern für eine innergemeinschaftlichen Lieferung die dem Zwischenhändler im Abgangsmitgliedstaat zugeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genutzt wird, handelt es sich nicht um eine innergemeinschaftlichen Lieferung. Analog dazu soll diese Regelung bei Reihengeschäften Anwendung finden, wenn der Liefergegenstand in einen Drittstaat gelangt.

Die Neuregelung soll zu einer Aufhebung der Ortsbestimmungsregelungen nach § 3 Abs. 6 Sätze 5 und 6 UStG führen.

Jahressteuergesetz 2019: § 3 Abs. 6a UStG

Gilt ab 1.1.2020

Sachbezüge

§ 8 Abs. 2 und 3 EStG

Der Referentenentwurf sah eine Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug vor. Nachdem diese im Regierungsentwurf herausgenommen wurde, ist die Verschärfung in der verabschiedeten Fassung wieder enthalten. So können zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge sein; es liegen vielmehr Geldleistungen vor. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, damit die 44-EUR-Grenze hier anwendbar bleibt. Voraussetzung ist aber ausdrücklich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).

Auslöser für diese Verschärfung ist die neuere BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteile v. 7.6.2018, VI R 13/16 und v. 4.7.2018, VI R 16/17) In den BFH-Verfahren ging es um die Einordnung von Zusatzkrankenversicherungen. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Mitarbeitern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt nach Auffassung des BFH begünstigter Sachlohn vor. Anders ist es hingegen, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlt unter der Bedingung, dass die Mitarbeiter eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen. Die durch die Rechtsprechung entstandenen Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug sollen durch die gesetzliche Regelung beseitigt werden.

Jahressteuergesetz 2019: § 8 Abs. 2 und 3 EStG

Gilt ab dem 1.1.2020

Schachtelprivileg

§ 9 Nr. 7 GewStG

Die Kürzungsnorm für Gewinne aus Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland wird geändert. Sie soll nur noch angewendet werden, sofern der Kapitalanteil zu Beginn des Erhebungszeitraums mind. 15 % am Nennkapital beträgt. Darüber hinaus unterscheidet die Neuregelung nicht, ob es sich um eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im europäischen oder im übrigen Ausland handelt. Die bestehenden einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen für ausländische Kapitalgesellschaften sollen gestrichen und die bisherige niedrigere Beteiligungsvoraussetzung in Höhe von 10 % für EU-Gesellschaften abgeschafft werden. So soll kein Zwang bestehen, die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie (Beteiligungshöhe von 10 %) auch für gewerbesteuerliche Zwecke zu beachten.

Jahressteuergesetz 2019: § 9 Nr. 7 GewStG

Die Anwendung ist ab dem Erhebungszeitraum 2020 vorgesehen. Für vorangegangene Erhebungszeiträume sind für Drittstaatssachverhalte dementsprechend weiterhin die gleich lautenden Ländererlasse vom 25.1.2019 anzuwenden.

Sonderausgaben

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich (Bar- oder Sachunterhalt) getragen werden, sind künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.

Jahressteuergesetz 2019: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG

Gilt ab 18.12.2019

Steuerhinterziehung

§ 25f UStG

Mit dem Gesetz wird eine Regelung zur Ablehnung von Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung eingeführt. Dies soll fortan zur stärkeren Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen vom Karussell- und Kettengeschäften dienen. Sofern ein Unternehmer demnach wissentlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, sollen ihm

  • die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen,
  • der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen,
  • der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb sowie
  • der Vorsteuerabzug aus Leistungen i. S. d. § 13b UStG (Reverse-Charge)

versagt werden. Wissentlich bedeutet, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der Leistung, die er erbracht oder bezogen hat, an einem Umsatz beteiligt, der in einer Umsatzsteuerhinterziehung oder einem unrechtmäßigen Vorsteuerabzug einbezogen war. Dabei kann die Steuerhinterziehung beziehungsweise der ordnungswidrige Vorsteuerabzug vom Leistenden oder einem anderen Beteiligten begangen worden sein. § 25d UStG wird aufgehoben.

 

Jahressteuergesetz 2019: § 25f UStG

Gilt ab 1.1.2020

Steueridentifikationsnummer

§§ 39 Abs. 3, 42b Abs. 1 Satz 1 EStG

Künftig wird Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen auch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden). Diese Zuteilung soll durch den Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers vorgenommen werden. Dem Arbeitnehmer soll allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Arbeitgeber zur erstmaligen Beantragung der Steuer-ID zu bevollmächtigen. Dann wird das Mitteilungsschreiben der Finanzverwaltung an den Arbeitgeber geschickt. Außerdem werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Zukunft in den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich eingebunden (§ 42b Abs. 1 Satz 1 EStG).

Jahressteuergesetz 2019: §§ 39 Abs. 3, 42b Abs. 1 Satz 1 EStG

Gilt ab 1.1.2020

Teilzeitbeschäftigte

§ 40a Abs. 4. Nr. 1 EStG

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns ist bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zukünftig nach § 40a Abs. 1 Satz 2 zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 EUR (statt 72 EUR) nicht übersteigt. Außerdem wird der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn in § 40a Abs. 4. Nr. 1 von 12 EUR auf 15 EUR erhöht. Neu eingefügt wird § 40a Abs. 7 EStG, wonach unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erhoben werden kann. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt danach nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

Bürokratieentlastungsgesetz III: § 40a Abs. 4. Nr. 1 EStG

Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020

Verpflegungsmehraufwendungen

§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG

Das Gesetz bringt eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung mit sich bringen. So ist eine Erhöhung von 24 auf 28 EUR für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 EUR für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden vorgesehen. Grundvoraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.

Jahressteuergesetz 2019: § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG

Gilt ab 1.1.2020

Verspätungszuschlag

§ 152 Abs. 11 Satz 2 AO

Durch eine Neuregelung wird ermöglicht, dass ein Verspätungszuschlag vollautomationsgestützt festgesetzt werden kann. Dies geschieht hinsichtlich der Höhe und des Grundes auf Grundlage des Gesetzes. Das heißt, dass das Finanzamt kein Ermessens- oder Beurteilungsspieleraum diesbezüglich hat und die vollautomatische Festsetzung des Zuschlags sachgerecht ist.

Jahressteuergesetz 2019: § 152 Abs. 11 Satz 2 AO

Gilt ab 18.12.2019

Weiterbildungsleistungen

§ 3 Nr. 19 EStG

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden steuerbefreit. Dies soll für Rechtssicherheit sorgen, dass die Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 SGB III nicht der Besteuerung unterliegen. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Jahressteuergesetz 2019: § 3 Nr. 19 EStG

Gilt ab 18.12.2019